Nur der Fruchtnießer einer gesamten Liegenschaft, nicht jedoch der Fruchtnießer eines Wohnungseigentumsobjekts, kann Hauptmietrechte vermitteln. Dieses Ergebnis leitet der OGH aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 Satz 1 MRG ab. Dieser Beitrag unternimmt den Versuch, Kritikpunkte an dieser Auffassung aufzuzeigen.
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