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Zur Rechtsstellung des Mieters eines Wohnungseigentumsfruchtnießers in Ansehung des § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 MRG

Fachbeiträge RechtSteuerrechtMarkus Haibel, Valerie Flechsigimmo-aktuell 2024, 176 - 178 Heft 5 v. 15.10.2024

Nur der Fruchtnießer einer gesamten Liegenschaft, nicht jedoch der Fruchtnießer eines Wohnungseigentumsobjekts, kann Hauptmietrechte vermitteln. Dieses Ergebnis leitet der OGH aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 Satz 1 MRG ab. Dieser Beitrag unternimmt den Versuch, Kritikpunkte an dieser Auffassung aufzuzeigen.

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