Mit einer Novelle zum FAG 2024 hat der Bund das wohnungspolitische Heft einmal mehr selbst in die Hand genommen und mittels eines § 29a Zweckzuschüsse zu den schon bestehenden Wohnbauförderungsmitteln der Länder kreiert, die von den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen abgeholt werden können. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das System Zweckzuschuss allgemein und die antispekulativen Regelungen in diesem Zusammenhang.