Bevor ein Vermieter ein Verfahren zur Beendigung eines Mietverhältnisses wegen Verfehlungen des Mieters einleitet, gilt es für ihn zu überlegen, welcher Verfahrensart er sich hierfür bedienen soll. Möglich sind einerseits die gerichtliche Aufkündigung gestützt auf § 30 MRG sowie andererseits eine Auflösung des Vertragsverhältnisses nach § 1118 ABGB. Je nachdem, welchen Weg der Vermieter einschlägt, sind unterschiedliche Parameter zu beachten, wiewohl die beiden Verfahrensarten auch viele Gemeinsamkeiten aufweisen.