Die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG nimmt Verträge über die Miete von Wohnraum allgemein von der Bestandvertragsgebühr aus. Das BFG stellte in seiner aktuellen Entscheidung RV/7104160/2019 vom 29. 11. 2023 fest, dass diese Befreiungsbestimmung jedenfalls auch auf eine kurzfristige Wohnraumüberlassung anwendbar ist und somit auch Beherbergungsverträge umfasst sind.
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