Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen stellen in der Praxis häufig Herausforderungen dar, da diese, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, im schlimmsten Fall dazu führen können, dass dergestaltige Geschäftsbeziehungen steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Verrechnung von dem Anschein nach fremdunüblichen Mietzinsen zu bewerten ist, und kam zu einem – für den Steuerpflichtigen – überraschend positiven Ergebnis.