Unter dem Begriff Social Egg Freezing wird das präventive Einfrieren von Eizellen ohne medizinische Indikation verstanden. Diese international vielfach zulässige Praxis war in Österreich bis zu einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VfGH aufgrund gesetzlicher Verbote ausgeschlossen. Der Gerichtshof stellt fest, dass das pauschale Verbot des Einfrierens von Eizellen ohne medizinische Indikation das verfassungsrechtlich geschützte subjektive Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK verletzt. Ferner ist ein ausnahmsloses Verbot ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützte Selbstbestimmung und somit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Selbstbestimmung, Freiheit und Familienplanung sachliche Regelungen zu treffen. Mit Wirkung ab 1. 4. 2027 ist Social Egg Freezing daher grundsätzlich möglich.

