Im Zuge des 2. ErwSchG kam es zu wesentlichen Änderungen im HeimAufG. Neben der Erstreckung des sachlichen Anwendungsbereichs wurde in § 3 Abs 1a HeimAufG ausdrücklich klargestellt, dass alterstypische Freiheitsbeschränkungen bei Minderjährigen nicht dem Geltungsbereich des HeimAufG unterliegen sollen. Der Begriff der alterstypischen Freiheitsbeschränkung wird dabei weder im Gesetz noch in den Mat näher definiert. Es verwundert daher nicht, dass vor allem die Lehre zunächst um eine nähere Präzisierung der Begrifflichkeit bemüht war. Mittlerweile existiert zu § 3 Abs 1a HeimAufG jedoch auch höchstgerichtliche Rsp des OGH, aus der erste Erkenntnisse für die Beurteilung der Alterstypizität von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Minderjährigen abgeleitet werden können.