Die Geschäftspraktiken der Erbensucher haben schon eine gewisse Judikaturgeschichte hinter sich. Vor fast zehn Jahren hat sich die Rechtsprechungslinie des OGH maßgeblich geändert. Seither erhalten die Erbensucher nur dann ihr prozentuales Honorar vom Wert des Erbteils, wenn sie einen Vertrag mit dem gefundenen Erben abschließen. Der Fokus liegt nunmehr auf der Frage, ob sich der Erbe von diesem Vertrag nachträglich lösen kann. In seiner Entscheidung vom 21. 6. 2023, 3 Ob 102/23f, beschäftigt sich der OGH sowohl mit Wucher als auch Verbraucherschutz und gibt Anlass zu einigen Überlegungen.