Zusammenfassung: Das Gericht hatte zu beurteilen, ob ein Mangel an Personal eine Rechtfertigung für die Beschränkung des Ausgangs eines Patienten gemäß § 34a UbG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 34a UbG
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Zusammenfassung: Das Gericht hatte zu beurteilen, ob ein Mangel an Personal eine Rechtfertigung für die Beschränkung des Ausgangs eines Patienten gemäß § 34a UbG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 34a UbG
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