Zusammenfassung: Das Gericht hatte zu beurteilen, ob ein zweites fachärztliches Zeugnis, das gemäß § 10 Abs 3 UbG beantragt wurde, rechtzeitig ausgestellt wurde. Das Gesetz stellt auf den Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags ab. Das Zeugnis wurde um 13 Uhr ausgestellt.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 3 UbG