Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Urteil des LG Salzburg 21 R 302/11z vom 20.9.2011, welches auf das Recht auf Ausgang ins Freie eingeht und dessen Mindesterfordernisse erörtert.
Rechtsgrundlagen: § 34a UbG; § 43 StVG
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