Zusammenfassung: In seinem Beitrag geht der Autor darauf ein, dass die Rechtsfolge für den Hauptfall, dass der endgültige Unterhaltsbetrag höher als der vorläufige Unterhaltsbetrag bemessen wird, keinesfalls zwingend sein muss.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 Z 1 EO; § 382a EO; § 399a Abs 2 Z 2 EO