ߧ 166 AußStrG; ߧ 183 AußStrG
In vorliegendem Fall hatte der OGH das Problem eines bereits eingeantworteten Nachlasses zu behandeln und auf die Behauptung, es sei neues Verlassenschaftsvermögen hervorgekommen, zu reagieren. Worauf kommt es also an wenn es darum geht, ob strittige Forderungen zu inventarisieren sind?