Die Frage, welche Vorgaben für die Teilnahme eines Inferenten, an dem die ihr Kapital erhöhende Gesellschaft ihrerseits eine Beteiligung hält, an einer Kapitalerhöhung bestehen, ist Gegenstand mehrerer derzeit anhängiger Gerichtsverfahren. Nach der von einem Streitteil und dessen Rechtsgutachtern vertretenen Ansicht müsse von einem solchen Inferenten eine im Ausmaß der Beteiligung der ihr Kapital erhöhenden Gesellschaft erhöhte Einlage geleistet werden oder es dürften diesem Inferenten lediglich entsprechend weniger Aktien zugeteilt werden. Im vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass und warum diese Mehrleistungsthese nicht zutreffend ist.