Das österreichische Gesellschaftsrecht ist vom Grundsatz der organschaftlichen Vollmacht geprägt. Die Vertretungsbefugnis der Leitungsorgane ist gegenüber Dritten unbeschränkt und auch unbeschränkbar. Dies ist in § 74 Abs 2 AktG ebenso wie in § 20 Abs 2 GmbHG, § 126 Abs 2 UGB sowie § 6 Abs 3 VerG ausdrücklich normiert. Für das Stiftungsrecht wird durch Gesamtanalogie der Schutz Dritter durch Formalvollmacht anerkannt.