§ 11 KMG; § 52 AktG
Der OGH setzte sich mit Ansprüchen aus der Prospekthaftung nach § 11 KMG auseinander und prüfte, ob aufgrund der Qualifikation der Anleger unterschiedliche Ersatzansprüche rechtens sein können. Weiters nahm er zum Verhältnis des aktienrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes zur Prospekthaftung Stellung.