§ 9 BAO; § 80 BAO
Der VwGH nahm zur Frage der Haftung nach § 80 iVm § 9 BAO Stellung und prüfte, inwieweit ein GmbH-Geschäftsführer hierbei zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Zusammenhang untersuchte er auch das Verhältnis Vertreter-Vertretenen im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Gläubigern.