Zusammenfassung: Änderungen der Stiftungserklärung sind ausschließlich durch den Stiftungsvorstand anzumelden. Der Stifter selbst hat keine Anmeldungsbefugnis.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 3 PSG
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Zusammenfassung: Änderungen der Stiftungserklärung sind ausschließlich durch den Stiftungsvorstand anzumelden. Der Stifter selbst hat keine Anmeldungsbefugnis.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 3 PSG
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