Zusammenfassung: Laut einem Urteil des EuGH sind nur solche Geldleistungen als bare Zuzahlungen zu qualifizieren, die den Charakter einer echten Gegenleistung innerhalb des Erwerbsvorganges haben. Ein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus, um Geldleistungen als bare Zuzahlungen zu qualifizieren.
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