Zusammenfassung: Die Aufnahme in eine SE in Form einer Verschmelzung iS von Art 17 SE-VO wird als Gesamtrechtsnachfolge gem § 225a Abs 3 AktG angesehen.
Schlagwörter:
Aufnahme in eine SE, Verschmelzung;
Zusammenfassung: Die Aufnahme in eine SE in Form einer Verschmelzung iS von Art 17 SE-VO wird als Gesamtrechtsnachfolge gem § 225a Abs 3 AktG angesehen.
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Aufnahme in eine SE, Verschmelzung;