Deskriptoren: Schiedsvereinbarung; Gesellschaftsvertrag.
Normen: § 577 ZPO, § 578 ZPO, § 579 ZPO
Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgericht vor und können sich die Parteien nicht auf die Schiedsrichter einigen (und/oder erfolgt auch keine Bestellung durch einen in der Schiedsklausel genannten Dritten), kann das staatliche Gericht um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichtes angerufen werden.