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Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag: ZPO-Regeln über Schiedsverfahren zwingend anwendbar

JudikaturGES 2022, 344 Heft 7 v. 20.12.2022

Deskriptoren: Schiedsvereinbarung; Gesellschaftsvertrag.

Normen: § 577 ZPO, § 578 ZPO, § 579 ZPO

Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgericht vor und können sich die Parteien nicht auf die Schiedsrichter einigen (und/oder erfolgt auch keine Bestellung durch einen in der Schiedsklausel genannten Dritten), kann das staatliche Gericht um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichtes angerufen werden.

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