Deskriptoren: Anlegerschaden; Schutzgesetz; Außenhaftung; Vorstand.
Normen: § 1295 Abs 2 ABGB, § 1301 ABGB
Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zugunsten des Publikums.