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Gesellschafterbeschlüsse: Nur im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter stimmberechtigt

JudikaturGES 2022, 297 Heft 6 v. 27.10.2022

Deskriptoren: Gesellschafterbeschluss; Gesellschafter; Firmenbuch; Treuhandschaft.

Normen: § 34 GmbHG, § 78 Abs 1 GmbHG

Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.

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