Deskriptoren: Anteilskauf; Arglist; Treuhänder; Schadenersatz; Kollisionsrecht.
Normen: § 870 ABGB, § 874 ABGB, § 1295 ABGB, § 10 IPRG, § 1 Rom I-VO, § 3 Rom I-VO, § 4 Rom I-VO, § 10 Rom I-VO
Wer als Dritter einen Gesellschafter arglistig zum Verkauf seines Geschäftsanteils an einen „Scheinkäufer“ verleitet, der in Wahrheit nur als verdeckter Treuhänder für den Dritten (und andere) auftritt, ist dem Verkäufer schadenersatzpflichtig, wenn der Gesellschafter bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes seinen Geschäftsanteil nicht an den Dritten (und andere) veräußert hätte.