Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; internationale Zuständigkeit.
Normen: § 83 GmbHG, Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012
Nach der Natur des Vertrages sind gesellschaftsvertragliche Ansprüche grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; internationale Zuständigkeit.
Normen: § 83 GmbHG, Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012
Nach der Natur des Vertrages sind gesellschaftsvertragliche Ansprüche grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.