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Internationale Zuständigkeit für Ansprüche wegen verbotener Einlagenrückgewähr

JudikaturGES 2022, 206 Heft 4 v. 28.7.2022

Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; internationale Zuständigkeit.

Normen: § 83 GmbHG, Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012

Nach der Natur des Vertrages sind gesellschaftsvertragliche Ansprüche grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.

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