Deskriptoren: Abtretungsvertrag; Notariatsakt; Verlesen; Nebenabreden.
Normen: § 76 Abs 2 GmbHG, § 54 NO
Wird der Abtretungsvertrag dem Notar als Privaturkunde nur zur „Ummantelung“ übergeben, muss beim Notariatsakt dennoch auch diese Privaturkunde vorgelesen werden. Andernfalls ist der Abtretungsvertrag unwirksam.