Deskriptoren: Aktie; Geschäftsanteil; Vinkulierung; Ersatzerwerber.
Normen: § 62 Abs 3 AktG, § 77 GmbHG
Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung der AG zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers (für den Fall der gerichtlichen Gestattung der Übertragung) der Zustimmung der Hauptversammlung.