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Vinkulierte Anteile: Zuständigkeit für Nominierung eines Ersatzwerbers nach gerichtlicher Gestattung der Übertragung

JudikaturGES 2022, 198 Heft 4 v. 28.7.2022

Deskriptoren: Aktie; Geschäftsanteil; Vinkulierung; Ersatzerwerber.

Normen: § 62 Abs 3 AktG, § 77 GmbHG

Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung der AG zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers (für den Fall der gerichtlichen Gestattung der Übertragung) der Zustimmung der Hauptversammlung.

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