Deskriptoren: Gesellschaftsvertragsänderung; Verlassenschaftskurator.
Normen: § 281 Abs 3 ABGB, § 258 Abs 4 ABGB, § 167 Abs 3 ABGB, § 49 GmbHG, § 82 Abs 1 GmbHG
Es gehört nicht zur Aufgabe des Verlassenschaftskurators, im Rahmen der Verwaltung eines Geschäftsanteils an solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mitzuwirken, deren Zweck notwendigerweise erst zu einem Zeitpunkt eintreten wird, zu dem die Kuratel schon beendet ist.