Das EU-Meldepflichtgesetz verpflichtet Intermediäre (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen. Nach § 11 EU-MPfG sind Intermediäre unter bestimmten Voraussetzungen allerdings von der Meldepflicht befreit, wobei jedoch für einen befreiten Intermediär Informations- und Mitteilungspflichten entstehen. Im Rahmen der Anwendung des § 11 EU-MPfG können sich sowohl bei der Befreiung als auch bei den Informations- und Mitteilungspflichten Auslegungsfragen stellen, die in GES, Heft 6/2020 (Teil 1) und nachstehend (Teil 2) diskutiert werden. Teil 2 berücksichtigt dabei bereits die Aussagen des kürzlich veröffentlichten Informationsschreibens des BMF zur Anwendung des EU-MPfG.