Der Beschluss der Gesellschafter auf „Übertragung der Anteile des Minderheitsgesellschafters auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Entlohnung“ ist nach § 5 Abs 1 GesAusG zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der dies verlangt hat (Abs 4 leg cit).