Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; internationale Zuständigkeit.
Normen: § 20 GmbHG, § 82 GmbHG, § 83 GmbHG, Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012
Der Rückforderungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist als „vertraglicher Anspruch“ iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. Der ausländische Gesellschafter kann daher am Sitz der Gesellschaft verklagt werden.