Deskriptoren: Beschlussanfechtung; Insolvenz; Prozesssperre.
Normen: § 41 GmbHG, § 6 Abs 1 IO
Beschlussanfechtungsklagen können nach Insolvenzeröffnung nur dann anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, wenn die begehrte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse hat.