Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Austauschgeschäfte; Aufrechnung.
Normen: § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Eine Minderung des Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft (um die vom Gesellschafter erhaltene Gegenleistung) kommt nur dann in Frage, wenn die Einlagenrückgewähr iZm einem Austauschgeschäft mit der Gesellschaft erfolgte. Dies setzt voraus, dass ein Austauschgeschäft auch vereinbart war.