Deskriptoren: Kommanditgesellschaft; Jahresabschluss; Aufstellung; Feststellung; Gewinn.
Normen: § 120 UGB, § 161 UGB
Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen).