Deskriptoren: Geschäftsanteil; Aufgriffsrecht; Insolvenz.
Normen: § 76 GmbHG, § 1 IO, § 26 Abs 3 IO
Für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters können keine Aufgriffsrechte vereinbart werden.Deskriptoren: Geschäftsanteil; Aufgriffsrecht; Insolvenz.
Normen: § 76 GmbHG, § 1 IO, § 26 Abs 3 IO
Für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters können keine Aufgriffsrechte vereinbart werden.