Das WiEReG verpflichtet bestimmte Rechtsträger, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen. Kopien der für die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums einer Person aufzubewahren. Dies zieht nach sich, dass auf Ebene eines meldepflichtigen Rechtsträgers möglicherweise ein umfassender Fundus an Informationen über die jeweiligen – unmittelbaren und mittelbaren – Gesellschafter bestehen kann. Die Praxis zeigt nun, dass Gesellschafter unter Berufung auf ihre Einsichts- und Informationsrechte versuchen, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Vorliegender Beitrag soll das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen gesellschafterlichen Einsichts- und Informationsrechten einerseits und dem nicht öffentlichen Charakter des WiEReG andererseits beleuchten.