Der OGH knüpft die Zulässigkeit von Krediten einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter und verbundene Unternehmen im Rahmen des Verbots der Einlagenrückgewähr an sehr strenge Kriterien. Der klassische Drittvergleich ist aber für die Geschäfte sog Clearing-Gesellschaften, bei denen die Aufnahme und Weiterleitung von Krediten im Konzern zentral gebündelt wird, kein taugliches Kriterium, weil konzernunverbundene Gesellschaften solche Geschäfte nicht abschließen und auch nicht abschließen dürfen. Der Aufsatz untersucht, nach welchen Kriterien die Tätigkeit dieser Clearing-Gesellschaften zu beurteilen ist.