Deskriptoren: Verdeckte Ausschüttung; Luxusimmobilie; angemessene Miete; Renditemiete.
Normen: § 7 EstG, § 7 Abs 2 KStG, § 8 Abs 2 KStG
Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 18.10.2017, Ra 2016/13/0050 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Immobilienüberlassung einer Luxusimmobilie bei Vorliegen eines existierenden Mietenmarkts als Vergleichsmaßstab zum tatsächlich entrichteten Mietentgelt für die Ermittlung einer etwaigen verdeckten Ausschüttung (vA) auf die am Markt zu erzielende Miete oder auf die sogenannte Renditemiete abzustellen ist. Des Weiteren war zu klären, in welchem Ausmaß sich eine vA bei einer unentgeltlichen Überlassung von Einrichtungsgegenständen ergeben kann. Der VwGH verweist dabei auf seine Vorjudikatur und hält erneut fest, dass bei einem existierenden Mietenmarkt, sowohl hinsichtlich der Immobilie als auch den mitvermieteten Einrichtungsgegenständen primär auf einen Mietenmarkt als Vergleichsmaßstab und nicht auf eine Renditemiete abzustellen ist.