Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie1 hat die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentralen Registers verpflichtet, das über die wirtschaftlichen Eigentümer sogenannter Rechtsträger – das sind Gesellschaften, andere juristische Personen und Trusts – informiert.2 In Österreich erfolgte die Umsetzung mit dem weitestgehend3 am 15.1.2018 in Kraft getretenen WiEReG.4 Normadressat des WiEReG sind in erster Linie die Rechtsträger, für die das WiEReG umfassende Sorgfalts- und Meldepflichten normiert. Die Frist für die erstmalige Meldung endet am 1. Juni 2018.5 Aufgrund beträchtlicher Strafdrohungen von bis zu EUR 200.000 ist den Verantwortlichen anzuraten, auf die Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten Bedacht zu nehmen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über den Anwendungsbereich, die Sorgfalts- und Meldepflichten sowie Einsichtsrechte in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geben.