Deskriptoren: Mantelkauf; Strukturänderung; Verlustabzug.
Normen: § 8 Abs 4 Z 2 KStG
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mantelkauftatbestands liegt eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur dann vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen. Trotz grundsätzlich formaler Betrachtung der Elemente des Manteltatbestandes ist somit auch auf faktische Gegebenheiten abzustellen.