Deskriptoren: Gruppenbesteuerung; Gruppenträger; Verschmelzung; Beendigung.
Normen: § 9 KStG
Der Untergang des Gruppenträgers durch Verschmelzung (hier: mit einer gruppenfremden Gesellschaft) bedeutet dessen „Ausscheiden“ im Sinne des § 9 Abs 9 zweiter Teilstrich KStG. § 9 Abs 5 letzter Satz KStG ist auch für Gesamtrechtsnachfolgen innerhalb der Gruppe von normativer Bedeutung. Greift diese Vorschrift – wie im vorliegenden Fall – nicht ein, so beendet ein den Gruppenträger betreffender Vorgang dieser Art daher die Unternehmensgruppe.