Solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten.
§§ 277, 283 UGB
OGH 21.12.2011, 6 Ob 256/11g
Solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten.
§§ 277, 283 UGB
OGH 21.12.2011, 6 Ob 256/11g