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Offenlegung des Jahresabschlusses: Keine Unschuldsvermutung im Zwangsstrafenverfahren

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 135 Heft 3 v. 10.4.2012

Im Zwangsstrafenverfahren wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten gilt keine Unschuldsvermutung.Das Firmenbuchgericht ist nicht verpflichtet, Erhebungen zu den möglichen Hinderungsgründen anzustellen.

§§ 277, 283 UGB

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