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GES - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht
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Offenlegung des Jahresabschlusses: Keine Unschuldsvermutung im Zwangsstrafenverfahren
Gesellschaftsrecht Judikatur
GeS 2012, 135
Heft 3 v. 10.4.2012
Inhalt
Anmerkung
Im Zwangsstrafenverfahren wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten gilt keine Unschuldsvermutung.
Das Firmenbuchgericht ist nicht verpflichtet, Erhebungen zu den möglichen Hinderungsgründen anzustellen.
§§ 277, 283 UGB
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