Bei Nichteinreichung der Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses ist eine Zwangsstrafe zu verhängen.Die Zwangsstrafe als Druckmittel darf nicht zu niedrig angesetzt werden.Ein mit Null ausgewiesener Bilanzgewinn ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft.