Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzposten mit Unsicherheit behaftet sind.Zur Fristwahrung reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.
§ 277 ff UGB
§ 277 ff UGB