Nach § 93 Abs 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweis der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung die Löschung der Gesellschaft zu beantragen. Welche Beilagen dem Antrag anzuschließen sind, ist den gesetzlichen Bestimmungen zT nicht direkt zu entnehmen.