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§ 12 Abs 1 Z 1 KStG: Aufwendungen für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen Zwecken als Sonderausgaben abziehbar?

Angrenzendes SteuerrechtKasper Dziurdz1)1)Mag. Kasper Dziurdz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU (Wirtschaftsuniversität Wien). Der Autor dankt Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Lang, Dr. Florian Brugger und Mag. Christoph Marchgraber für wertvolle Anregungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts.GeS 2012, 86 Heft 2 v. 10.3.2012

§ 12 Abs 1 Z 1 KStG, der die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen Zwecken regelt, wird weitgehend nur als klarstellend gesehen. Ursprünglich sollte jedoch das Abzugsverbot bestimmte Renten und dauernde Lasten erfassen, die sonst als Sonderausgaben abziehbar gewesen wären. Fraglich ist, ob nach dem KStG 1988 derartige Aufwendungen für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen Zwecken tatsächlich noch vom Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 1 KStG erfasst sind. In diesem Zusammenhang wird untersucht, welche Bedeutung § 8 Abs 2 KStG über die Steuerneutralität der Einkommensverwendung sowie das Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen nach § 12 Abs 1 Z 5 KStG haben.

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