In Hinblick auf die deutlichen Unterschiede zwischen dem faktischen Geschäftsführer und organschaftlichen Vertretern erscheint eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs 1 Z 6 JN dahin, dass diese Bestimmung auch den faktischen Geschäftsführer umfasst, nicht möglich.
OGH 14.09.2011, 6 Ob 202/11s