Im Zuge einer Verschmelzung sind den "Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten" "gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten" (§ 226 Abs 3 AktG). Diese Regelung erfasst keineswegs alle Arten von Schuldverschreibungen und Genussrechten. Der folgende Beitrag erörtert bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten.