Während nach dem BBG 2011 nur laufende Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen vom neuen, bei Einkünften aus Kapitalvermögen künftig grundsätzlich zur Anwendung kommenden "besonderen Steuersatz" gemäß § 27a EStG iHv 25 % ausgenommen gewesen wären, wurde mit dem AbgÄG 2011 nunmehr klargestellt, dass dieser auch hinsichtlich Abschichtungsüberschüssen und anderen realisierten Wertsteigerungen nicht zur Anwendung kommen soll.